Die nationalstaatlich organisierte Förderung von erneuerbaren Energien ist stets im Kontext des europäischen Zieles eines EU-weiten Binnenmarktes für Elektrizität zu betrachten. Denn die Europäische Kommission verfolgt aktiv das Ziel eines Gemeinsamen Marktes im Energiesektor, die sogenannte Energieunion.
Das von der Studie vorgeschlagene Marktintegrationsmodell (MEM) – insbesondere die darin vorgesehene Anrechnung von ersparten EEG-Zahlungen auf die EEG-Umlage (§ 61l EEG 2017 – neu –) und der bilanzielle Nachweis für den Erhalt der „grünen“ Eigenschaft von EE-Strom bei Lieferung über das Netz der allgemeinen Versorgung (§ 79b EEG 2017 – neu –) – ist derzeitig voraussichtlich mit dem EU-Recht vereinbar.