Am Recht wird eine CO₂-Bepreisung nicht scheitern. Rechtlicher Rahmen und Einordnung von Modellen/Reformansätzen – so lautete der Titel des Vortrags, in dem Johannes Antoni zentrale Ergebnisse einer juristischen Analyse zur Umsetzung einer derzeit prominent diskutierten CO2-Bepreisung vorstellte. Herr Antoni legte dar, dass, juristisch gesehen, einer CO₂-Bepreisung in Deutschland keine wesentlichen Hemmnisse entgegenstehen, sofern im Rahmen der konkreten rechtlichen Ausgestaltung sichergestellt wird, dass etwaige Wechselwirkungen mit bestehenden Instrumenten, wie zum Beispiel der KFZ-Steuer, LKW-Maut oder im Hinblick auf den Flugverkehr im europäischen Emissionshandel (EU EHS), ausreichend berücksichtig werden. Eine zentrale Schlussfolgerung des von ihm präsentierten Vergleichs der Bepreisungsvarianten lautete, dass eine Energiesteuerrechtsreform hin zu einer, zumindest anteilig, indirekten CO₂-Steuer, die sich an der CO₂-Intensität des jeweiligen Energieträgers orientiert, das größte Potential bietet, vorausgesetzt sie berücksichtigt die Vorgaben des Unionsrechts. Dies entspricht der Ausgestaltung der vorgeschlagenen Kernmaßnahme CO₂-Preiskomponente für fossile Kraftstoffe, sodass deren Umsetzbarkeit aus rechtlicher Perspektive grundsätzlich bestätigt wird. Herr Antoni erläuterte, dass eine nationale direkte Besteuerung der CO₂-Emissionen eines Emittenten – im Gegensatz zur bloßen Reform des Energiesteuerrechts – einer Änderung des Grundgesetzes bedürfe, bzw. der darin geregelten Finanzverfassung. In Anbetracht der hohen Hürde einer Verfassungsänderung wäre die Einführung einer direkten CO₂-Steuer in Deutschland unter den aktuellen politischen Gegebenheiten eher schwer umsetzbar. Bei einer unionsrechtlichen Verankerung der direkten CO₂-Bepreisung würde die verfassungsrechtliche Hürde vermieden. Dafür wäre allerdings ein voraussichtlich langwieriger europäischer Abstimmungs- und Entscheidungsprozess erforderlich, da in Steuerfragen Einstimmigkeit nötig ist. Im Unterschied dazu – und auch zum Modell der Einbindung des Verkehrssektors in den EU-Handel mit CO₂-Verschmutzungsrechten, ggf. auch nur auf nationaler Ebene – wäre eine indirekte nationale CO₂-Steuer im Rahmen der bestehenden Energiesteuern.