Vorrangig behandelt die Entscheidung des OVG Greifswald den Konflikt zwischen Denkmalschutzrecht und dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Das Urteil ist jedoch auch – soweit ersichtlich – das erste Urteil eines Oberverwaltungsgerichts, das sich eingehend mit der Auslegung des für den Ausbau erneuerbarer Energien bedeutsamen § 2 EEG befasst.
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