H2 spielt eine zentrale Rolle bei der großen Herausforderung, emissionsintensive, Produktionsprozesse in der Industrie umzustellen. Um dort die CO2 -Emissionen nachhaltig und langfristig zu reduzieren, muss der verwendete H2 grün, also zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien hergestellt sein. Dies geschieht mittels H2 -Elektrolyseuren, die mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Diese Elektrolyseure sind nach aktueller Gesetzeslage genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gleichwohl ist die konkrete gesetzliche Einordnung nicht eindeutig und es bestehen Unsicherheiten bezüglich des genehmigungsrechtlichen Verfahrens. Derzeit ist die breite Behördenpraxis, dass H2 -Elektrolyseure im förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geprüft werden und gleichzeitig auch als Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass hohe genehmigungsrechtliche Standards gelten und weitreichende Verpflichtungen für die Anlagenbetreiber:innen bestehen. Das ist jedoch nicht unumstritten und stößt in der Praxis weitgehend auf Unverständnis, da H2 -Elektrolyseure nicht das Gefahren- und Immissionspotenzial bergen, das sich in den Anforderungen widerspiegelt. Bislang hat sich der Gesetzgeber des Problems nicht angenommen. Auch im Rahmen der Änderungsvorschläge zur IE-RL wird hierzu geschwiegen. Um eine zügige Entwicklung im Bereich der nationalen H2 -Elektrolyse zu ermöglichen, ist eine Anpassung der gesetzlichen Einordnung solcher Anlagen notwendig.
Aus der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz folgen immissionsschutzrechtliche Pflichten für die Betreiber:innen, die sich aus einem Zusammenspiel zwischen Grundpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und untergesetzlichen Vorschriften sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die Pflichten sind umfangreich und insbesondere auf emissionsintensive Anlagen ausgerichtet. Die Gesetzeslage ist insoweit dem Sachverhalt nicht angemessen und innovationshindernd.
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