Für eine erfolgreiche Energiewende muss auch der Wärmesektor in die Treibhausgasminderungsan-strengungen einbezogen werden, der für 32 % des Endenergieverbrauchs verantwortlich ist und 75 % mit fossilen Energieträgern eingesetzt werden. Die Anstrengungen dürfen sich nicht allein auf den Stromsektor konzentrieren.
Als vorangestellte Überlegung wird die unterschiedliche Verwendung und Auslegung des Begriffs der „erneuerbaren Energien“ im bestehenden Rechtsrahmen aufgezeigt und untersucht, ob die verschiede-nen Zielsetzungen der Gesetze und Verordnungen diese divergierenden Begriffe erfordern oder ob ein einheitliches Begriffsverständnis „erneuerbarer Wärme“ die Rechtsanwendung vereinfachen könnte.
Zur Dekarbonisierung des Wärmesektors müssen zwei Wege bestritten werden. Zum einen muss die Energieeffizienz erheblich gesteigert und der verbleibende Energiebedarf sodann mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Es wird die Frage untersucht, welche Mittel der Gesetzgeber einsetzt, um die Energieeffizienz zu verbessern und welche normativen Weiterentwicklungen verfolgt werden sollten. Sodann rückt der verbleibende Energiebedarf in den Mittelpunkt. Es werden die Stellschrauben zur Er-höhung der Nachfrage nach erneuerbarer Wärme untersucht und auch hier aufgezeigt, wo auf Norm-ebene angesetzt werden kann.
Einer steigenden Nachfrage muss spiegelbildlich auch ein zunehmendes Angebot an erneuerbarer Wärme gegenüberstehen. Als Einsatzstoffe aus erneuerbaren Energiequellen kommen in erster Linie Biomasse und direkter oder indirekter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien in Betracht. Die Ausführungen rücken den direkten Stromeinsatz mittels Power to Heat in den Fokus und beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technologie und Optionen zur Speisung der Anlagen mit Strom aus erneuerbaren Energien.
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