Die Defossilisierung der Sektoren ist zur Einhaltung des nationalen Ziels der Klimaneutralität essenziell. Das betrifft auch die Industrie, welche das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) ausdrücklich als eigenen Sektor einordnet, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSG. In den Blick genommen werden damit im Wesentlichen die Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe sowie Industrieprozesse und Produktverwendungen.
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