Stellungnahme

Elektrolyseure vom Anwendungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie ausnehmen

Die Revision der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) sollte zum Anlass genommen werden, den Rechtsrahmen für Elektrolyseure grundlegend zu verbessern. Das schlägt das IKEM in einer Stellungnahme unter Berufung auf den Entwurf der EU-Kommission vom 5. April 2022 vor. „In ihrer jetzigen Form wird die Richtlinie den Bau von Elektrolyseuren und damit die Transformation im Gasbereich hemmen“, sagt Dr. Simon Schäfer-Stradowsky, Geschäftsführer des IKEM. „Elektrolyseure sollten deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Das eröffnet auch neue Möglichkeiten auf nationaler Ebene.“

Mit der IE-RL will die EU-Kommission die Umweltschutzvorschriften für große Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe in der EU verschärfen. In der aktuellen Richtlinie werden Elektrolyseure generell als Industrieemissionsanlagen eingestuft. Das führt zu erheblich längeren Genehmigungsverfahren und zusätzlichen Pflichten für Betreiber:innen. Außerdem unterscheidet die IE-RL weder zwischen Anlagen unterschiedlicher Größenordnungen noch zwischen unterschiedlichen Herstellungsverfahren.

Elektrolyseure können dafür eingesetzt werden, Wasserstoff aus erneuerbarem Strom zu erzeugen. Dieser kann perspektivisch fossiles Erdgas als Energieträger ersetzen. Außerdem ermöglichen sie Sektorenkopplung, schaffen Flexibilitäten im Energiesystem und sind damit ein wichtiger Baustein der Energiewende.

„Besonders für kleinere Projekte sind die Anforderungen der Richtlinie zu hoch. Nur die wenigsten Projektierer werden sich einen Bau in dieser Größenordnung zumuten“, so Schäfer-Stradowsky. „Zusätzlich dazu hat die IE-RL den Klimaschutz nicht im Blick. Klimaschädliche Verfahren für die Erzeugung von Wasserstoff wie die Dampfreformierung werden mit sauberen Alternativen wie der Elektrolyse gleichgestellt. Wir fordern deshalb, Elektrolyseure ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die EU sollte bei der Elektrolyse nicht die gleichen Fehler machen, wie Deutschland beim Windenergieausbau.“

Dadurch ergeben sich aus Sicht des IKEM weitere Möglichkeiten für eine Anpassung des Rechtsrahmens auf nationaler Ebene: „Anstelle einer generellen Genehmigungspflicht, wie in der IE-RL vorgesehen, könnte in der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eine abgestufte Regelung getroffen werden“, so Judith Schäfer, Leiterin des Fachbereichs Energierecht am IKEM.

In seiner Stellungnahme schlägt das IKEM vor, kleinere Elektrolyseure von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht auszunehmen. Elektrolyseure mit mittlerer Leistung sollten nur einer Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren unterliegen. Nur für größere Elektrolyseure wäre ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Diese Abstufung sollte auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gelten, so die Juristin: „Auch die gesetzlichen Anforderungen an die UVP stellen zu hohe Hürden für kleine und mittlere Elektrolyseure auf und hemmen damit ihren Ausbau.”

Für kleinere Elektrolyseure sollte daher weder eine unbedingte UVP-Pflicht noch eine Vorprüfungspflicht bestehen. Für mittlere Elektrolyseure könnte eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung, für größere Elektrolyseure eine unbedingte UVP-Pflicht festgelegt werden.

Kontakt

Dr. Simon Schäfer-StradowskyQuelle: IKEM/Jule Halsinger
Judith Schäfer-GendrischQuelle: IKEM/Jule Halsinger

IKEM – Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.