Die umfassende und sektorenübergreifende Nutzung nachweislich „grüner“ Strommengen ist für die Erreichung der politischen Klimaschutzziele unentbehrlich. Weist der Grünstrombezug regionale Bezüge auf, kann dieser mit einer Netzentlastung einhergehen und so die Systemintegrationskosten, sowie die Folgekosten aus Abregelungen verringern. Der Status quo des Energiewirtschaftsrecht kennt eigentlich nur den physikalischen Grünstrombezug über Direktleitungen und die vorgesehenen EE-Stromveräußerungsformen erlauben es nicht, die Strommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung im Zeitpunkt des Letztverbrauchs eindeutig einer erneuerbaren Energiequelle zuzuordnen. Die energiewirtschaftsrechtliche Gleichstellung physikalisch „grüner“ Strommengen mit bilanziellen Strommengen kann hier perspektivisch Abhilfe schaffen. Die Umsetzung könnte durch die Implementierung einer bilanzkreisgestützten Veräußerungsform erfolgen. An einem entsprechenden Geschäftsszenario der Energiewende könnten die Bürger vor Ort beteiligt werden.
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